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23.10.2024: Rückschnitt von Hecken und Anpflanzungen an öffentlichen Wegen und Straßen
Verkehrssicherungspflicht

Anpflanzungen (Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher u.ä.) an öffentlichen Straßen, Wegen und Gehwegen müssen im Winterhalbjahr vor Beginn der Vegetationsperiode so zurückgeschnitten werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Hecken, Sträucher, Äste und Zweige von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen.

Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:

4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und 2,50 Meter über Fußwegen.

Diese Regelung gilt auch im Außenbereich und für Gemeindeverbindungsstraßen.

Die Bepflanzung von Eckgrundstücken muss den Fahrzeugführern eine ausreichende Sicht auf die Kreuzung und die einmündenden Straßen und Wege gewährleisten. Selbstverständlich sind Verkehrszeichen und Straßenlaternen von Anpflanzungen freizuhalten.

Die Straßen und Gehwege müssen dem Kfz- und Fußgängerverkehr in voller Breite zur Verfügung stehen.

Zur Sicherstellung einer verkehrssicheren Benutzung der Straßen und Gehwege werden alle Grundstücksbesitzer gebeten, den entsprechenden Rückschnitt der Anpflanzungen ab dem 01. Oktober bis zur Beginn der Vegetationsperiode vorzunehmen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.