09.11.2022: Zurückschneiden von Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und Gehwegen
Zurückschneiden von Anpflanzungen an öffentlichen Straßen und GehwegenAus gegebenen Anlass, möchte die Gemeindeverwaltung Buchenbach darauf hinweisen, dass Anpflanzungen (Hecken, Bäume und Sträucher u.a) auf Grundstücken entlang der Gehwege und Straßen so anzupflanzen oder zurückzuschneiden sind, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und die Anpflanzung nicht in den Verkehrsraum hinausragt.
Durch den unzureichenden Hecken- und Baumschnitt entstehen Gefahrenstellen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr; insbesondere Sichtbehinderungen bei Straßen im Kreuzungsbereich.
Gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes sind Grundstücksbesitzer verpflichtet, ihre Hecken und Anpflanzungen entsprechend zurück zu schneiden.
- an Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste und Anpflanzungen nicht in die Fahrbahn ragen
- an Fuß und Radwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m Äste und Anpflanzungen nicht in die Fahrbahn ragen
- an Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
- Verkehrszeichen und Straßenlampen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurück zu schneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
- Hydranten müssen frei von allen Sträuchern und Büschen sein, damit die Feuerwehr im Ernstfall einen ungehinderten Zugang zur Löschwasserentnahme hat.
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Wir bitten die Grundstückseigentümer Ihre Anpflanzungen diesbezüglich zu kontrollieren und ggf. zurückzuschneiden. Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen, dass Gehwege auch nach durchgeführter Grundstückspflege von den entsprechenden Rückständen komplett zu reinigen sind. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass etwaige Forderungen Dritter, z.B. Schadenersatz als Folge eines Unfalles auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden können.