Gewinnermittlung und Buchführungspflicht
Gewinneinkünfte können auf zwei Arten ermittelt werden:
- Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder
- Einnahmenüberschussrechnung
Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Durch Betriebsvermögensvergleich müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Dies sind:
- Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch und
- andere Gewerbetreibende, wenn einer der folgenden Beträge überschritten wird:
- Jahresumsatz: 800.000 Euro oder
- Jahresgewinn: 80.000 Euro
Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Der Einkommensteuererklärung müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung auf dem Formular "Anlage EÜR" beifügen.
Hinweis: Sie müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen oder an diesen beteiligt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Anlage EÜR oder die Bilanz, sondern auch für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
- § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
Freigabevermerk
12.06.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Lebenslagen
- Unternehmen führen
- Auslandsgeschäft
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Betrieblicher Datenschutz
- Förderungen für bestehende Unternehmen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung
- Register, Rollen und Verzeichnisse
- Statistik- und Berichtspflichten
- Steuern und Abgaben
- Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung