Anregung einer Betreuung
Der Betroffene selbst kann einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen.
Außerdem kann jeder beim zuständigen Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung für einen anderen anregen, wenn er den Eindruck hat, dass der Betroffene die Hilfe eines Betreuers benötigt.
Eine solche Anregung ist formlos möglich. Das zuständige Betreuungsgericht führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Es holt das Gutachten eines Sachverständigen ein und hört die betroffene Person an. In Ausnahmefällen genügt auch ein ärztliches Zeugnis.
Das Gericht entscheidet dann über die Notwendigkeit der Betreuung und den Aufgabenkreis des Betreuers.
Hinweis: Die rechtliche Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die betroffene Person dar. Da sie aber auch ein Grundrechtseingriff ist, darf sie nur dann erfolgen, wenn und soweit sie wirklich erforderlich ist. Deshalb darf gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, kein Betreuer bestellt werden.
Rechtsgrundlage
- § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Voraussetzungen)
- §§ 271 - 311 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahrensablauf)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.11.2024 freigegeben.
Lebenslagen
- Vormundschaft und rechtliche Betreuung
- Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson
- Beginn der Vormundschaft
- Ende der Vormundschaft
- Finanzielle Entschädigung - Vormund und Betreuer
- Folgen der Betreuung
- Rechte und Pflichten des Vormundes
- Rechtliche Betreuung
- Voraussetzungen der Betreuung
- Vorsorgemöglichkeit zur rechtlichen Betreuung
- Vorsorgemöglichkeit zur Vormundschaft