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Allgemeinverfügung über die Entnahme von Wasser (z.B. zur Bewässerung von Grundstücken) aus sämtlichen oberirdischen Gewässern

-Öffentliche Bekanntmachung
des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erlässt aufgrund § 28 Abs.2 WG folgende

I. A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

1. Der Gemeingebrauch gemäß § 26 Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg, der Anliegergebrauch gemäß § 26 Abs. 2 WHG und der Hinterliegergebrauch gem. § 27 WG werden wie folgt beschränkt:

Die Entnahme von Wasser (z.B. zur Bewässerung von Grundstücken) aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in den aufgeführten Gemeinden wird untersagt, wenn es sich um Entnahmen mittels Pumpvorrichtungen handelt und wenn die genannten Wasserstände der Referenzpegel für die jeweils zugeordneten Gemeinden wie folgt unterschritten werden:

Pegel Ebnet/Dreisam, wenn die Pegelmarke von 28 cm unterschritten wird, für die Gemeinden Buchenbach, Kirchzarten, Stegen, St. Peter, Oberried.

(Anmerkung: Der Pegel Ebnet ist unter 0761/65049 bzw. im Internet unter der Adresse http://www.hvz.baden-wuerttemberg.de abrufbar)

Pegel Herrenmühlebach/Dreisamniederung auf Gemarkung March-Neuershausen, wenn die Pegelmarke von 10 cm unterschritten wird,

für die Gemeinden Breisach (Bereich nördlich L 114), Bötzingen, Eichstetten,
Gottenheim, Ihringen, March, Merdingen, Umkirch.
(Anmerkung: Der Lattenpegel ist nur vor Ort ablesbar und befindet sich in der Dreisam am Auslaufbauwerk Herrenmühlebach)

Pegel Untermünstertal/Neumagen, wenn die Pegelmarke von 10 cm unterschritten wird, für die Gemeinden Au, Bad Krozingen, Breisach (Bereich südlich L 114 sowie die Ortsteile Gündlingen, Oberrimsingen, Niederrimsingen, Grezhausen), Bollschweil, Ebringen, Ehrenkirchen, Hartheim, Horben, Merzhausen, Münstertal, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Staufen, Wittnau.

(Anmerkung: Der Pegel Untermünstertal ist unter 0761/2187-4433 oder im Internet unter der Adresse http://www.hvz.baden-wuerttemberg.de abrufbar)

Pegel Sulzbach, wenn die Pegelmarke von 10 cm unterschritten wird,

für die Gemeinden Auggen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Heitersheim, Müllheim, Neuenburg am Rhein, Sulzburg.
(Anmerkung: Der Pegel Sulzbach ist unter 0761/2187-4433 oder im Internet unter der Adresse http://www.heitersheim.de/hochwasserrueckhaltebecken.html abrufbar)

Pegel Gutach an der Elz, wenn die Pegelmarke von 43 cm unterschritten wird, für die Gemeinden Glottertal, Gundelfingen und Heuweiler.

(Anmerkung: Der Pegel Gutach ist unter 07681/7657 bzw. im Internet unter der Adresse http://www.hvz.baden-wuerttemberg.de abrufbar)

Pegel Krottenbach auf Gemarkung Vogtsburg-Oberrotweil, wenn die Pegelmarke von 10 cm unterschritten wird, für die Gemeinde Vogtsburg.

(Anmerkung: Der Lattenpegel ist nur vor Ort ablesbar und befindet sich unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens "Ried" an der östlichen Ortsgrenze von Oberrotweil).

Vom Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sind nur der Rhein und die Baggerseen in den genannten Gemeinden ausgenommen.

2. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach dieser Bekanntmachung.


II. B E G R Ü N D U N G

Diese Allgemeinverfügung ergeht aufgrund von § 28 Abs.2 WG i.V.m. §§ 25, 26 Abs. 2, 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 26, 27, 96 WG sowie §§ 3 Abs. 1, 35 Satz 2 und 41 Abs. 3 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).

Die anhaltende frühsommerliche Trockenheit infolge fehlender Niederschläge hat im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald dazu geführt, dass fast alle Gewässer nur noch wenig Wasser führen, so dass die Gewässerbiozönose zerstört bzw. nachhaltig gestört zu werden droht. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen verstärkt diese Gefahr erheblich. Dieses gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte. Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet so deren notwendige natürliche Selbstreinigung. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist daher eine Beschränkung des Gemein- und Anliegergebrauchs erforderlich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften der
§§ 103 WHG und 120 WG wird hingewiesen. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 bzw. 100.000 EUR verhängt werden.

III. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Breisgau Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg, einzulegen.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser Joseph Straße 167, 79098 Freiburg, eingelegt wird. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so muss er innerhalb der Monatsfrist beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarz-wald oder beim Regierungspräsidium Freiburg eingehen. Wegen des Sofortvollzugs hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
  • Untere Wasserbehörde -

gez. Störr-Ritter
Landrätin