Corona-Informationstelefon im Gesundheitsamt in Freiburg:
0761 2187-3003 (Montag bis Freitag, 08:00 - 16:00 Uhr)
Hotline für Bürgerinnen und Bürger beim Landesgesundheitsamt
0711 904-39555 (Montag bis Sonntag, 09:00 - 18:00 Uhr)
➔ Zu den Lageberichten des Landesgesundheitsamts
➔ Die aktuellen Corona-Regeln auf einen Blick!
➔ Internetseite der Landesregierung und den FAQs
➔ gültige Fassung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg
0761 2187-3003 (Montag bis Freitag, 08:00 - 16:00 Uhr)
Hotline für Bürgerinnen und Bürger beim Landesgesundheitsamt
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30.11.2022: Impfkonzeption Baden-Württemberg
Impfkonzeption Baden-Württemberg: Ab Januar liegen Corona-Impfungen ganz bei den Arztpraxen und Apotheken
Gesundheitsminister Manne Lucha: „So wie bei anderen Impfungen auch können Ärzte, Zahnärzte und Apotheken den Bedarf nun vollständig abdecken“
Weitere Informationen zum Impfterminportal sowie zur Impfkampagne des Landes sind unter www.impftermin-bw.de sowie www.dranbleiben-bw.de abrufbar.
Die gesamten Wortlaut der Pressemitteilung stellen wir Ihnen zum Download bereit:
- PM154 Impfkonzeption.pdf
(PDF Datei - 46 KB)
27.06.2022 - Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zum 27. Juni 2022
Die Landesregierung hat am 21. Juni 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft.
Mit der 13. Corona-Verordnung des Landes werden die seit dem 3. April 2022 bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger fortgeführt. Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Arztpraxen aufrechterhalten. Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Juli 2022.
Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung.
23.05.2022 - Verlängerung der Laufzeit der Corona-Verordnung Baden-Württemberg bis 28.06.2022 wurde beschlossen
Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderung tritt am 31. Mai 2022 in Kraft. Damit wird die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 28. Juni 2022 verlängert.
Alle Änderungen, die Regelungen auf einen Blick und die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung
03.05.2022 - Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg zum 2. Mai 2022
Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen sind am 2. Mai 2022 in Kraft getreten:
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
- CoronaVO Baden-Württemberg (konsolidierte Fassung gültig ab 02.05.2022)
(PDF Datei - 338 KB)
03.04.2022 - Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022
Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.
Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung
Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen:
Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 CoronaVO)
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO)
Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten
- Testpflichten
* in Schulen und Kitas,
* in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
* in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
(Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona-Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.)
- Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung CoronaVO) gültig ab 03.04.2022
(PDF Datei - 309 KB)
15.03.2022 - Vereinfachte Regel bei Quarantäne-Entschädigung
Die Entschädigung der Arbeitgeber bei einer Corona-Quarantäne ihrer Mitarbeiter wird vereinfacht. Künftig ist ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis ausreichend.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.
Alle Informationen zu diesem Thema und weiteres zu den aktuellen Vorgaben der Corona-Verordnung Baden-Württemberg finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung.
Wenn der Test auf das Coronavirus positiv ausfällt, ist das vor allem erst einmal ein Schock. Viele Gedanken gehen einem Gedanken durch den Kopf. Wo könnte ich mich angesteckt haben? Mit wem hatte ich in den vergangenen Tagen näheren Kontakt? Und vor allem: Was muss ich jetzt tun und wie geht es überhaupt weiter?
In den aufgeführten Anlagen, erhalten Sie detaillierte Schritte, wie Sie sich verhalten sollten.
In den aufgeführten Anlagen, erhalten Sie detaillierte Schritte, wie Sie sich verhalten sollten.
- 20211104_PCR_MEIN TEST IST POSITIV.PDF
(PDF Datei - 468 KB) - 20211104_SCHNELLTEST_MEIN TEST IST POSITIV.PDF
(PDF Datei - 476 KB)
Wichtige Links zu Detailinformationen
- Bundesgesundheitsministerium
- „zusammengegencorona“ – eine weitere Seite des Bundesgesundheitsministeriums zu Corona -
- Robert-Koch-Institut
- Sozialministerium Baden-Württemberg
- Auswärtiges Amt - für alle internationalen Aspekte und wenn Sie Hilfe im Ausland benötigen
- Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
- Finanzministerium Baden-Württemberg
- Bundeswirtschaftsministerium
- Bundesfinanzministerium
- Landesportal Baden-Württemberg
Die Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg mit allen wichtigen Informationen über das Bundesland und zur Politik der Landesregierung.