Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung
Zuschuss für Kindergrippen/Kindergärten/Schülerhorte
Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Die Kindertagesbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient zudem der Förderung und Entwicklung der Kinder. Je nach Alter des Kindes und individueller Lebenssituation der Familie stehen verschiedene Betreuungsformen zur Verfügung. Kinder haben ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und können zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson wählen.
Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.
Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist der Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften, Fachgruppe Förderung zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommens¬grenze überschreitet.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es online auf der Internetseite des Landratsamtes unter
www.lkbh.de > Familien Bildung » Kindertagesbetreuung » Kindertageseinrichtungen » Finanzielle Förderung,
Auch im Rathaus Buchenbach oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock erhalten Sie Vordrucke.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildung und Teilhabepakets beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann. Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
Alle Infos finden Sie unter www.lkbh.de
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Schülerhorte
Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Die Kindertagesbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient zudem der Förderung und Entwicklung der Kinder. Je nach Alter des Kindes und individueller Lebenssituation der Familie stehen verschiedene Betreuungsformen zur Verfügung. Kinder haben ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und können zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson wählen.
Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.
Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist der Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften, Fachgruppe Förderung zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommens¬grenze überschreitet.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es online auf der Internetseite des Landratsamtes unter
www.lkbh.de > Familien Bildung » Kindertagesbetreuung » Kindertageseinrichtungen » Finanzielle Förderung,
Auch im Rathaus Buchenbach oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock erhalten Sie Vordrucke.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildung und Teilhabepakets beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann. Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
Alle Infos finden Sie unter www.lkbh.de