21.04.2023: Lagerung von Heuballen oder anderen Materialien an Gewässerrandstreifen
Lagerung von Heuballen oder anderen Materialien an GewässerrandstreifenDer Begriff Gewässerrandstreifen beschreibt einen gesetzlich festgelegten, an ein oberirdisches Gewässer angrenzenden Bereich, in dem bestimmte Nutzungsgebote bzw. -verbote gelten.
„Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen“ (§ 38 Abs. 1 WHG).
„Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.“ (§ 38 Abs. 2 WHG) Die bemessene Breite beträgt im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter. (§ 29 Abs. 1 WG)
Als Innenbereich gelten Flächen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie überplanten Gebieten (§§ 30 – 34 BauGB). Alle übrigen Flächen werden dem Außenbereich zugeordnet (§ 35 BauGB).
So kann es bei Hochwasserereignissen an vielen Stellen zu Ausuferungen kommen. Heuballen z.B. behindern dann den Hochwasserabfluss oder können sogar fortgeschwemmt werden. Im Unterlauf kann das unter anderem zu Verklausungen (Verstopfung) an Brücken und daraus folgend größeren Hochwasserschäden führen.
Entsprechend bittet die Gemeinde Buchenbach den Gewässerrandstreifen nicht als Lagerfläche zu nutzen.